Bis ein angemessener Ausbildungsabschluss erreicht ist, der zu einem Beruf qualifiziert und damit eine Existenzgrundlage schafft, sind Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und können es nicht auf die Möglichkeit verweisen, den eigenen Lebensbedarf selbst zu verdienen.
Die Ausbildungsrichtung kann in der Eingangsphase aus nachvollziehbaren Gründen gewechselt werden, ohne dass der Unterhaltsanspruch entfällt. Dieser endet bei einem Studium dann etwa mit Ablauf der Regelstudienzeit, selbst wenn der Abschluss noch nicht erlangt ist. Die Unterhaltspflicht der Eltern kann allerdings andauern, wenn sich die Ausbildung aus besonderen Gründen verlängert (z. B. Krankheit).
Die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes sind ausschlaggebend dafür, ob der erlangte Abschluss angemessen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dauert der Anspruch auch während einer zusätzlichen Ausbildung noch an.
Bei folgenden Fallgestaltungen, die individuell genau zu betrachten sind, geht die Rechtsprechung von einem weitergehenden Unterhaltsanspruch aus:
Werden die vorstehenden Kriterien berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass sich die Unterhaltspflicht der Eltern über den Abschluss eines Bachelorstudiums hinaus auf das Masterstudium erstreckt (vgl. Urteil des Familiengerichts Schwäbisch Hall vom 06.04.2009 -3 F 500/08-).
DSW-Präsident Rolf Dobischat enttäuscht, dass Bund und Länder sich nicht auf laufende BAföG-Novelle...