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Studentenwerk Göttingen
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Satzung des Studentenwerks Göttingen

I. Allgemeines
§ 1

Das Studentenwerk Göttingen hat den Zweck, die Studierenden der

(1) Universität Göttingen,
(2) Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Fachbereiche in Göttingen –,
(3) Privaten Fachhochschulen Göttingen

- in Ausnahmefällen auch andere Studierende und Studienbewerberinnen und Studienbewerber - wirtschaftlich, sozial und kulturell zu fördern und für ihre Gesundheit zu sorgen.

§ 2

Das Studentenwerk Göttingen hat seinen Sitz in Göttingen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3

(1) Die Leitung des Studentenwerks liegt in den Händen des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(2) Das Studentenwerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


II. Vorstand

§ 4

(1) Der Vorstand des Studentenwerks besteht aus acht ehrenamtlichen Mitgliedern, und zwar

a) drei Mitgliedern der Universität Göttingen bzw. der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Fachbereiche in Göttingen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1-4 NHG, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren,
b) zwei Bediensteten des Studentenwerks
c) drei Studierenden der Universität

sowie der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) werden auf Vorschlag des Senats der Universität Göttingen für 3 Jahre vom Stiftungsrat berufen. Die Studierenden werden vom Studentenparlament für 1 Jahr gewählt. Die Bediensteten des Studentenwerks werden entsprechend der Wahlordnung für die Vertreterinnen/die Vertreter der Bediensteten im Vorstand des Studentenwerks von den Bediensteten gewählt und für die Dauer von 3 Jahren vom Stiftungsrat berufen.

(3) Eine mehrmalige Berufung bzw. Wahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus aus, solange kein neues Mitglied berufen bzw. gewählt wurde.

(4) Der Stiftungsrat bestimmt eines der in Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) genannten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 5

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des vom Stiftungsrat festgestellten Wirtschaftsplanes. Die/Der Vorsitzende entscheidet in allen laufenden Geschäften, soweit sie nicht durch Beschlüsse des Vorstandes geregelt werden. Sie/Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten einen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.

Dem Vorstand bleiben vorbehalten:

a) die Aufstellung des Entwurfes zum Wirtschaftsplan,
b) die Aufstellung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes,
c) die Regelung aller die Vermögensverwaltung betreffenden Fragen,
d) die Aufstellung des Entwurfs der Beitragsordnung.

(2) Die/Der hauptamtliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

(3) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes, bei denen die/der Vorsitzende überstimmt worden ist, kann diese/dieser die Entscheidung des Stiftungsrates binnen zehn Tagen anrufen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, während des Semesters jedoch mindestens einmal im Monat, zusammen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.


III. Stiftungsrat

§ 6

(1) Der Stiftungsrat besteht aus:

a) der Präsidentin/dem Präsidenten der Universität Göttingen als Vorsitzender/Vorsitzendem
b) drei Mitgliedern der Universität Göttingen bzw. der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Fachbereiche in Göttingen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1-4 NHG, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren,
c) fünf Studierenden der Universität Göttingen,
d) einer/einem von der Präsidentin/vom Präsidenten zu benennenden Vizepräsidentin/Vizepräsidenten für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit,
e) eine Vertreterin/einem Vertreter der Stadt Göttingen,
f) eine Vertreterin/einem Vertreter des Universitätsbundes Göttingen e. V.

(2) Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 b) werden auf Vorschlag der entsprechenden Gruppenvertretungen vom Senat der Universität für die Dauer von 3 Jahren berufen. Die Studierenden werden vom Studentenparlament für 1 Jahr gewählt.

(3) Eine mehrmalige Berufung bzw. Wahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus aus, solange kein neues Mitglied berufen bzw. gewählt wird.

(4) Aus den Reihen der Stiftungsratsmitglieder wird ein/e Vertreter/in des/der Stiftungsratsvorsitzenden gewählt.

§ 7

(1) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Semester einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter je eine Vertreterin/ein Vertreter der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und c) genannten Mitglieder, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand hat auf Verlangen des Stiftungsrates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Er ist berechtigt, Anträge zu stellen; auf Wunsch des Stiftungsrates hat er diesem über die Angelegenheiten der Geschäftsführung jederzeit Auskunft zu erteilen.

(4) Der Stiftungsrat legt die Richtlinien für die Führung der Geschäfte fest.

Er beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung der hauptamtlichen Geschäftsführung sowie deren Anstellungsvertrag,
b) die Feststellung des Wirtschaftsplanes,
c) die Feststellung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
d) die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
e) Entlastung des Vorstands aufgrund der geprüften Jahresrechnung,
f) Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung, beides mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen,
g) die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
h) den Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung der Studentenwerksbeiträge der Studierenden gem. § 70 Abs. 1 NHG.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über Beschwerden gegen den Vorstand.


IV. Gemeinnützigkeit

§ 8

(1) Das Studentenwerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die steuerbegünstigten wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe (§§ 65 und 66 AO) oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Mittel des Studentenwerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zweckbindung für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art ist spezifiziert in den Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen. Soweit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) bestehen, müssen mildtätige Zwecke unter Beachtung von § 53 AO verfolgt werden.

 

V. Finanzierung und Wirtschaftsführung

§ 9

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält das Studentenwerk:

a) durch eigene Einnahmen, insbesondere Leistungsentgelte,
b) durch eine Finanzhilfe des Landes Niedersachsen gem. § 70 NHG, Abs. 1, Satz 1
c) durch Beiträge der Studierenden,
d) durch Zuwendungen Dritter.

§ 10

Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studentenwerks bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Wirtschaftsführung des Studentenwerks richtet sich nach einem von dem Studentenwerk aufzustellenden Wirtschaftsplan. Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.


VI. Schlussbestimmungen

§ 11

(1) Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Senats der Georg-August-Universität und der Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

(2) Das Stiftungsvermögen fällt bei Auflösung an die Georg-August-Universität zur Verwendung im Sinne des Stiftungszweckes.


Die vorliegende Satzung des Studentenwerks Göttingen wurde mit Änderung vom Stiftungsrat des Studentenwerks Göttingen in seiner Sitzung am 10. Juli 2008 einstimmig beschlossen.

Der Senat der Georg-August-Universität stimmte der Satzungsänderung in der Sitzung vom 13. August 2008 zu.

Der Genehmigungsvermerk des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hierzu datiert vom 27. Oktober 2008.

 

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